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Fachthema Praxisübernahme

Vertragsarztzulassung: Kann man einen Kassensitz kaufen?

Wer eine Arztpraxis mit Kassenzulassung übernehmen möchte, fragt sich oft: Kann ich den Kassensitz einfach kaufen – und darf ich danach gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten behandeln?

Kurz gesagt: Ein Vertragsarztsitz ist kein frei handelbarer Gegenstand, den der Praxisabgeber einfach an eine Person seiner Wahl übertragen kann. Soll eine Vertragsarztpraxis nachbesetzt werden, läuft grundsätzlich ein sozialrechtliches Verfahren. Der Zulassungsausschuss entscheidet über die Nachfolge; weitere geeignete Bewerber können ebenfalls berücksichtigt werden. Steuerlich kommt es außerdem darauf an, ob tatsächlich eine Praxis mit ihren wesentlichen Bestandteilen erworben wird oder wirtschaftlich nur der Vorteil aus der Zulassung.

Umgangssprachlich wird häufig von „Kassensitz kaufen“ gesprochen. Rechtlich geht es dabei meist um die Vertragsarztzulassung, den Vertragsarztsitz und – bei einer Praxisübernahme – um das Nachbesetzungsverfahren. Diese Begriffe hängen zusammen, bedeuten aber nicht automatisch, dass die Zulassung wie ein einzelner Gegenstand verkauft und übertragen wird.

Wie funktioniert die Nachbesetzung einer Vertragsarztpraxis?

Möchte eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt aus einer Praxis ausscheiden und soll die Praxis nachbesetzt werden, kann ein Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens gestellt werden. Der Antrag führt nicht automatisch dazu, dass die Zulassung auf eine bestimmte Person übergeht. Ob eine Nachbesetzung möglich ist und wer ausgewählt wird, entscheidet der zuständige Zulassungsausschuss nach den gesetzlichen Vorgaben.

In einem gesperrten Planungsbereich kann der Ausschuss den Antrag unter bestimmten Voraussetzungen auch ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Wird das Verfahren durchgeführt, können sich grundsätzlich interessierte Ärztinnen und Ärzte bewerben. Bei der Auswahl sind gesetzliche Kriterien zu beachten; dazu können beispielsweise die Fortführung der Praxis, die Versorgungssituation und bestimmte persönliche oder berufliche Umstände gehören. Die Einzelheiten hängen vom konkreten Verfahren und der aktuellen Rechtslage ab (§ 103 SGB V).

Der abgebende Arzt kann die Nachfolge daher nicht allein durch einen privaten Vertrag verbindlich festlegen. Ein Kauf- oder Übernahmevertrag wird in der Praxis häufig so gestaltet, dass er von der erfolgreichen Auswahl und Zulassung der vorgesehenen Nachfolge abhängt. Was genau vereinbart werden kann, sollte vor der Unterzeichnung rechtlich und steuerlich geprüft werden.

Ist der Kaufpreis für die Praxis für die Auswahl entscheidend?

Die wirtschaftlichen Interessen der abgebenden Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers werden im Nachbesetzungsverfahren nur im gesetzlichen Rahmen berücksichtigt. § 103 SGB V begrenzt die Berücksichtigung auf einen Kaufpreis bis zur Höhe des Verkehrswerts der Praxis. Das ist keine Garantie dafür, dass der gewünschte Bewerber ausgewählt wird oder dass ein bestimmter Kaufpreis akzeptiert wird (§ 103 Abs. 4 SGB V).

Was wird bei einer Praxisübernahme tatsächlich erworben?

Bei einer Praxisübernahme geht es wirtschaftlich meist um mehr als die Möglichkeit, gesetzlich Versicherte zu behandeln. Zum erworbenen Praxiswert können verschiedene Faktoren beitragen: zum Beispiel Patientenbeziehungen, Standort, Bekanntheit, eingespielte Abläufe, Mitarbeitende und die Ertragskraft der Praxis. Die Vertragsarztzulassung kann für diesen Wert wichtig sein, ist bei einem üblichen Erwerb aber nicht automatisch ein zusätzliches, separat zu bewertendes Wirtschaftsgut.

Der Bundesfinanzhof unterscheidet deshalb zwischen dem Erwerb einer eingeführten Praxis als Ganzes und einem Sonderfall, in dem wirtschaftlich nur der Vorteil aus der Vertragsarztzulassung erworben wird. Wird tatsächlich die Praxis mit ihren wesentlichen materiellen und immateriellen Bestandteilen übernommen, ist der Zulassungsvorteil nach der BFH-Rechtsprechung in der Regel im Praxiswert enthalten. Er wird dann grundsätzlich nicht noch einmal separat neben dem Praxiswert angesetzt (BFH, Urteil vom 9. August 2011, VIII R 13/08; BFH, Urteil vom 21. Februar 2017, VIII R 7/14).

Entscheidend ist nicht allein, wie der Vertrag überschrieben ist. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände: Welche Praxisbestandteile werden übernommen? Wird der Patientenstamm fortgeführt? Werden Mitarbeitende, Ausstattung, Mietverhältnis oder weitere betriebliche Grundlagen übernommen? Und wofür wird der Kaufpreis wirtschaftlich gezahlt?

Was gilt steuerlich, wenn nur der Zulassungsvorteil erworben wird?

Anders kann es sein, wenn der Erwerber wirtschaftlich keine Praxis übernimmt, sondern im Wesentlichen nur die mit der Zulassung verbundenen Marktchancen erlangt. Die Rechtsprechung behandelt einen solchen Vorteil in bestimmten Konstellationen als eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut.

Der BFH hat für einen solchen Sonderfall entschieden, dass der wirtschaftliche Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung nicht abnutzbar sein kann. Dann ist eine steuerliche Abschreibung über eine Nutzungsdauer grundsätzlich nicht möglich. Ob tatsächlich nur dieser Vorteil oder eine Praxis als Ganzes erworben wurde, lässt sich aber nicht pauschal aus einer einzelnen Vertragsklausel oder der Bezeichnung im Kaufvertrag ableiten. Die Gesamtumstände des Erwerbs sind entscheidend (BFH, Urteil vom 21. Februar 2017, VIII R 56/14).

Für Käuferinnen und Käufer ist diese Abgrenzung finanziell wichtig: Sie kann beeinflussen, wie der Kaufpreis steuerlich auf Praxiswert, einzelne Wirtschaftsgüter und gegebenenfalls einen gesonderten Zulassungsvorteil verteilt wird – und ob bzw. in welchem Zeitraum Anschaffungskosten steuerlich berücksichtigt werden können. Eine pauschale Aufteilung „Praxiswert plus Kassensitz“ ist daher nicht automatisch richtig.

Was ist bei einem MVZ oder beim Eintritt in eine Berufsausübungsgemeinschaft zu beachten?

Besondere Fragen können entstehen, wenn eine Zulassung zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum eingebracht wird oder wenn eine Ärztin oder ein Arzt mit eigener Zulassung in eine Berufsausübungsgemeinschaft eintritt. Dabei kann die steuerliche Beurteilung davon abhängen, wer den wirtschaftlichen Vorteil erwirbt, wer die Zahlung trägt und wie die Zusammenarbeit und die Zulassung tatsächlich ausgestaltet sind.

Solche Gestaltungen sind keine einfache Möglichkeit, einen Kassensitz losgelöst von allen anderen Voraussetzungen zu kaufen. Die sozialrechtlichen Schritte und die steuerliche Einordnung müssen getrennt, aber aufeinander abgestimmt geprüft werden (§ 103 Abs. 4a SGB V; BFH, Urteil vom 21. Februar 2017, VIII R 24/16).

Was sollte ich vor der Übernahme einer Vertragsarztpraxis prüfen?

Bevor Sie einen Vertrag unterschreiben oder einen Kaufpreis verbindlich zusagen, sollten Sie insbesondere klären:

  1. Was genau wird übernommen? Praxis, Inventar, Mitarbeitende, Mietverhältnis, Patientenbeziehungen und weitere betriebliche Grundlagen sollten nachvollziehbar beschrieben sein.
  2. Ist die Nachbesetzung gesichert? Der Vertrag sollte die Folgen regeln, falls das Zulassungsverfahren nicht wie geplant ausgeht.
  3. Wie ist der Kaufpreis aufgeteilt? Die Zuordnung zu Inventar, Praxiswert und möglichen weiteren Bestandteilen sollte wirtschaftlich plausibel und steuerlich nachvollziehbar sein.
  4. Welche Finanzierung und Liquidität sind erforderlich? Neben dem Kaufpreis sind Investitionen, laufende Kosten und mögliche Übergangszeiten einzuplanen.
  5. Welche steuerlichen Folgen entstehen? Dazu zählen insbesondere die Behandlung der Anschaffungskosten und die Frage, ob erworbene immaterielle Werte abgeschrieben werden können.

Eine sorgfältige Prüfung vor der Vertragsunterzeichnung hilft, die wirtschaftlichen Folgen besser einzuschätzen. Sie ersetzt jedoch nicht die Prüfung des konkreten Nachbesetzungsverfahrens durch die zuständigen Stellen.

Kurz beantwortet: Häufige Fragen zur Vertragsarztzulassung

Kann ich einen Kassensitz direkt vom bisherigen Arzt kaufen?+

Nicht wie einen frei handelbaren Gegenstand. Bei einer Nachbesetzung entscheidet der Zulassungsausschuss nach den gesetzlichen Regeln über die Nachfolge. Ein Kaufvertrag kann die erforderlichen sozialrechtlichen Entscheidungen nicht ersetzen.

Kann der Praxisabgeber bestimmen, wer die Praxis übernimmt?+

Der Abgeber kann eine gewünschte Nachfolge nicht allein durch einen privaten Vertrag verbindlich festlegen. Die Auswahl trifft der Zulassungsausschuss. Die gesetzlichen Auswahlkriterien und die konkrete Versorgungssituation sind zu berücksichtigen.

Ist der Vorteil aus der Vertragsarztzulassung immer Teil des Praxiswerts?+

Bei einer üblichen Übernahme der Praxis als Ganzes ist der Zulassungsvorteil nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich im Praxiswert enthalten. In Sonderfällen kann wirtschaftlich nur der Vorteil aus der Zulassung erworben werden. Dann kommt eine gesonderte steuerliche Behandlung in Betracht.

Kann ich den Kassensitz steuerlich abschreiben?+

Das hängt davon ab, was Sie wirtschaftlich erwerben. Wird eine Praxis als Ganzes übernommen, kann der erworbene Praxiswert grundsätzlich nach den dafür geltenden Regeln abgeschrieben werden. Wird dagegen nur ein eigenständiger, nicht abnutzbarer Zulassungsvorteil erworben, ist eine Abschreibung grundsätzlich nicht möglich. Die Einordnung muss anhand des Einzelfalls erfolgen.

Die konkrete Rechtsanwendung hängt vom Einzelfall und aktuellen Rechtsstand ab. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall und keine Prüfung durch den Zulassungsausschuss.

Sie planen die Übernahme einer Vertragsarztpraxis?

Bei einer Praxisübernahme greifen Zulassungsrecht, Kaufvertrag und Steuerrecht ineinander. DSplus Steuerberatung unterstützt Ärztinnen und Ärzte dabei, die steuerlichen Folgen der Praxisübernahme, die Kaufpreisaufteilung und die Behandlung erworbener Praxiswerte zu prüfen. Lassen Sie den Vertrag möglichst vor der Unterzeichnung steuerlich einordnen.

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