Fachthema Umstrukturierung
Verzicht auf die Zulassung zugunsten einer Anstellung: Was Ärztinnen und Ärzte wissen sollten
Viele Vertragsärztinnen und Vertragsärzte denken darüber nach, ihre Zulassung aufzugeben und künftig angestellt zu arbeiten. Der Schritt ist rechtlich und steuerlich anspruchsvoll. Dieser Überblick zeigt die wichtigsten Punkte.
Zwei Wege, zwei Paragrafen
Wer auf seine Zulassung verzichtet, um angestellt weiterzuarbeiten, hat zwei Möglichkeiten:
Anstellung im MVZ
Der Verzicht erfolgt zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum. Das ist in § 103 Abs. 4a SGB V geregelt. Der Zulassungsausschuss genehmigt die Anstellung, und die Zulassung geht auf das MVZ über.
Anstellung bei einem Vertragsarzt
Der Verzicht erfolgt zugunsten einer Anstellung in einer Einzelpraxis oder einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Das ist in § 103 Abs. 4b SGB V geregelt.
Für die Anstellung in einer Praxis gilt also § 103 Abs. 4b SGB V. Der Sitz bleibt erhalten und wird als Arztstelle weitergeführt. Die Regeln für das MVZ gelten nach einer Kommentierung und der Systematik entsprechend. Dazu gehören die Nachbesetzung der Arztstelle ohne Mitwirkung des Zulassungsausschusses und die Rückumwandlung nach § 95 Abs. 9b SGB V.
Die Dreijahresfrist
Das Bundessozialgericht hat für die Anstellung im MVZ entschieden (Urteil vom 04.05.2016, B 6 KA 21/15 R): Der Arzt muss die Absicht haben, mindestens drei Jahre angestellt tätig zu sein. Endet die Anstellung früher, kann das Nachbesetzungsrecht verloren gehen. Für die Anstellung bei einem Vertragsarzt gilt die Frist entsprechend. Das sollte im Einzelfall geprüft werden.
Steuerliche Folgen
Verkauf gegen Entgelt
Wird die Praxis oder ein Praxisanteil gegen Entgelt übertragen, liegt eine Veräußerung nach § 16 Abs. 1 EStG vor. Der Gewinn ist einkommensteuerpflichtig. Es gibt einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, der bei höheren Veräußerungspreisen abschmilzt. Außerdem kann die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG helfen.
Unentgeltlicher Verzicht
Ohne Gegenleistung liegt eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG vor. Die stillen Reserven werden aufgedeckt und versteuert.
Die Seite des Trägers
Die Vergütung des angestellten Arztes ist für den Träger eine Betriebsausgabe und mindert den Gewinn. Der Angestellte versteuert sein Gehalt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Der Arbeitgeber führt Lohnsteuer ab und zahlt Sozialversicherungsbeiträge.
Praxisvermögen
Inventar, Forderungen und Verbindlichkeiten sind zum Übergabezeitpunkt mit ihren Buchwerten zu erfassen.
Praktische Pflichten
- Anstellungsvertrag mit dem Träger
- Genehmigung durch den Zulassungsausschuss
- Anzeige bei der Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer
- Praxisschild: Der angestellte Arzt muss als Angestellter gekennzeichnet sein. Sonst droht eine Haftung nach dem Anschein.
Fazit
Der Verzicht zugunsten einer Anstellung ist ein Statuswechsel mit Folgen für Zulassung, Praxis und Steuern. Ob MVZ oder Praxis, ob Verkauf oder Aufgabe: Die Details entscheiden über das Ergebnis. Vor dem Schritt lohnt sich deshalb die Beratung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht und einen Steuerberater.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
