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Fachthema Umstrukturierung

MVZ gründen: Voraussetzungen, Rechtsform und Steuern im Überblick

Stand: November 2026 · Dominic Schmid, Steuerberater

Sie möchten ein MVZ gründen? Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kann Ihre Praxis erweitern, mehrere Fachrichtungen unter einem Dach bündeln und Anstellungsmodelle ermöglichen. Die Gründung ist aber an strenge Vorgaben gebunden. Dieser Beitrag zeigt, wer ein MVZ gründen darf, welche Rechtsformen zulässig sind, wie die Zulassung abläuft und welche steuerlichen Punkte Sie früh klären sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein MVZ ist eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der im Arztregister eingetragene Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind (§ 95 Abs. 1 SGB V).
  • Gründen dürfen nur bestimmte Personen und Einrichtungen, vor allem zugelassene Vertragsärzte und zugelassene Krankenhäuser.
  • Zulässige Rechtsformen sind Personengesellschaft (z. B. GbR), eingetragene Genossenschaft und GmbH. In der Praxis überwiegen GmbH und GbR.
  • Sollen ärztliche Gesellschafter im MVZ angestellt arbeiten, ist die GmbH die geeignete Rechtsform. Bei der GbR ist das nicht möglich.
  • Die Zulassung erteilt der Zulassungsausschuss. Stimmen Sie Rechtsform, Gesellschaftsvertrag und Arbeitsverträge vorher ab.
  • Steuerlich entscheidet die Rechtsform über die Gewerbesteuer und darüber, ob Einkünfte freiberuflich bleiben.

Was ist ein MVZ?

Das MVZ gibt es seit dem 1. Januar 2004. Der Gesetzgeber wollte Versorgung „aus einer Hand“ ermöglichen. Das MVZ nimmt als zugelassene Einrichtung selbst an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Die Bedeutung wächst. Nach Angaben der KBV gab es Ende 2024 rund 5.085 MVZ-Zulassungen, Ende 2021 waren es 4.179. Im Durchschnitt arbeiten etwa 6,3 Ärzte in einem MVZ, die große Mehrheit davon im Anstellungsverhältnis. Gegründet werden MVZ vor allem von Vertragsärzten (42 %) und Krankenhäusern (45 %).

Wer darf ein MVZ gründen?

Seit dem 1. Januar 2012 ist der Kreis der Gründer gesetzlich begrenzt (§ 95 Abs. 1a SGB V). Gründen dürfen insbesondere:

  • zugelassene Vertragsärzte,
  • zugelassene Krankenhäuser (Hochschulkliniken, Plankrankenhäuser und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag; reine Privatkliniken gehören nicht dazu),
  • Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen (§ 126 Abs. 3 SGB V),
  • gemeinnützige Träger, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
  • Kommunen (§ 105 Abs. 5 SGB V).

Wichtige Sonderfragen

Angestellte Ärzte als Gründer

Angestellte Ärzte sind grundsätzlich keine Gründer. Eine Ausnahme gilt für Ärzte, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung im eigenen MVZ verzichtet haben. Sie behalten die Gründereigenschaft, solange sie dort tätig und Gesellschafter sind (§ 95 Abs. 6 SGB V).

MVZ gründet MVZ

Ein MVZ kann kein weiteres MVZ gründen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 16.05.2018, B 6 KA 1/17 R).

Anstellung von Gesellschaftern

Bei einer GbR kann ein ärztlicher Gesellschafter nicht beim eigenen MVZ angestellt werden. Das Bundessozialgericht verlangt für die Anstellung eine abhängige Beschäftigung. Daran fehlt es, wenn der Arzt als Gesellschafter selbst Träger der GbR ist (BSG, Urteil vom 26.01.2022, B 6 KA 2/21 R). Bei einer GmbH ist die Anstellung ärztlicher Gesellschafter dagegen möglich. Wählen Sie die Rechtsform also auch danach, ob Gesellschafter im MVZ angestellt arbeiten sollen.

Mehr zum Verzicht auf die Zulassung lesen Sie im Beitrag Verzicht auf die Zulassung zugunsten einer Anstellung.

Welche Rechtsform ist zulässig?

Seit 2012 schreibt das Gesetz die Rechtsform vor:

RechtsformEinordnung
GbRHäufig bei Gründung durch Vertragsärzte; keine Anstellung von Gesellschaftern möglich
PartnerschaftsgesellschaftNur für Freiberufler, daher nicht für Krankenhaus-MVZ
Eingetragene GenossenschaftZulässig, in der Praxis selten
GmbHVerbreitet, besonders bei Krankenhäusern und größeren Einheiten; Anstellung ärztlicher Gesellschafter möglich
Öffentlich-rechtliche RechtsformFür Kommunen

Nicht möglich sind OHG, KG und GmbH & Co. KG.

Bürgschaft bei der GmbH

Wird das MVZ als GmbH betrieben, müssen die Gesellschafter eine selbstschuldnerische Bürgschaft für Forderungen von Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkassen aus der vertragsärztlichen Tätigkeit abgeben. Seit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz genügt alternativ eine Sicherheitsleistung nach § 232 BGB, zum Beispiel die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren. Ist Gesellschafter eine weitere GmbH, muss nach der Rechtsprechung nur diese bürgen (BSG, Urteil vom 22.10.2014, B 6 KA 36/13 R).

Rechtsformwechsel

Ein späterer Wechsel von der GbR in die GmbH ist gesellschaftsrechtlich über eine Umwandlung möglich. Zulassungsrechtlich ist er aber heikel. Planen Sie die spätere Entwicklung deshalb schon bei der Gründung mit.

Weitere Voraussetzungen

Ärztliche Leitung: Der ärztliche Leiter muss im MVZ selbst tätig sein und ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Einen gesetzlichen Mindestumfang gibt es nicht. In der Praxis verlangen Zulassungsausschüsse oft etwa 10 bis 20 Wochenstunden. Für die Richtigkeit der Abrechnung ist grundsätzlich das MVZ selbst verantwortlich, nicht der ärztliche Leiter.

Fachrichtung: Das Merkmal „fachübergreifend“ ist seit dem 23.07.2015 entfallen. Auch fachgleiche MVZ, etwa ein reines Hausarzt-MVZ, sind damit möglich.

Varianten: So kann ein MVZ aufgebaut sein

Vertragsarzt-Variante

Die Ärzte behalten ihre Zulassung und arbeiten weiter freiberuflich. Das ähnelt einer Berufsausübungsgemeinschaft. Zulassungsinhaber ist aber das MVZ.

Angestellten-Variante

Ärzte verzichten auf ihre Zulassung, das MVZ übernimmt sie, und die Ärzte werden dort angestellt (§ 103 Abs. 4a SGB V). Sie bleiben Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung.

Kombi-Variante

Ein Teil der Ärzte behält die Zulassung, andere sind angestellt.

Praxistipp zur Angestellten-Variante: Das Bundessozialgericht verlangt, dass der verzichtende Arzt beabsichtigt, mindestens drei Jahre im MVZ angestellt tätig zu sein (Urteil vom 04.05.2016, B 6 KA 21/15 R). Die Arbeitszeit darf frühestens nach einem Jahr und dann in Schritten von 25 % pro Jahr reduziert werden. Weil auch ein hälftiger Verzicht möglich ist, lässt sich ein MVZ mit zwei halben Zulassungen gründen.

Ablauf der Gründung in Schritten

  1. Konzept und Standort: Fachrichtungen, Gründer, Größe und Planungsbereich prüfen. In gesperrten Planungsbereichen sind Zulassungen nur über Verzicht oder Nachbesetzung erreichbar.
  2. Rechtsform und Gesellschaftsvertrag: Rechtsform wählen, Vertrag erstellen, steuerliche Folgen vorab prüfen.
  3. Zulassungen sichern: Verzicht von Vertragsärzten oder Übernahme von Praxen.
  4. Ärztliche Leitung: Ärztliche Leitung bestimmen und Arbeitsverträge erstellen.
  5. Antrag auf Zulassung: Antrag beim Zulassungsausschuss stellen. Beizufügen sind insbesondere Gesellschaftsvertrag und Arbeitsverträge, bei der GmbH außerdem Bürgschaft oder Sicherheitsleistung. Die Ausschüsse wollen die vollständigen Unterlagen in der Regel vier bis sechs Wochen vor der Sitzung.
  6. Beschluss abwarten: Änderungen von Arbeitszeiten und der Austausch von Ärzten werden erst mit dem Beschluss des Zulassungsausschusses wirksam.
  7. Abrechnung und Steuern einrichten: Abrechnung mit der KV, Buchhaltung, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer klären.

Steuern beim MVZ: Das sollten Sie früh klären

Gewerbesteuer und Abfärbung

Ob Einkünfte freiberuflich bleiben, hängt von Rechtsform und Tätigkeit ab. Bei Personengesellschaften kann eine gewerbliche Tätigkeit auf die freiberufliche „abfärben“ (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Wenn sich weitere Gesellschaften an Ihrem MVZ beteiligen, sollten Sie die Beteiligungsstruktur steuerlich prüfen lassen. Ein als GmbH betriebenes MVZ ist dagegen kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig.

Umsatzsteuer

Heilbehandlungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Bei Leistungen ohne Krankheitsbezug, etwa bestimmten kosmetischen Eingriffen, ist die Abgrenzung entscheidend. Klären Sie das, bevor Sie solche Leistungen ins Angebot aufnehmen.

Honorar und Abrechnung

Inhaber des Vergütungsanspruchs ist der MVZ-Träger. Honorarrückforderungen der KV richten sich daher in der Regel gegen den Träger und nicht gegen den ärztlichen Leiter. Auch im MVZ sind Zeitprofile in der Plausibilitätsprüfung relevant, zum Beispiel mehr als 12 Stunden an mindestens drei Tagen im Quartal oder mehr als 780 Stunden im Quartal bei vollem Tätigkeitsumfang.

Aufbauphase

Ein neues MVZ macht einen langjährig tätigen Vertragsarzt nicht automatisch wieder zum „Anfänger“. Die Ebene des MVZ und die Ebene des einzelnen Arztes werden getrennt betrachtet (BSG, Urteil vom 24.01.2018). Beziehen Sie frühere Tätigkeiten und die Regeln Ihrer KV in die Umsatzplanung ein.

Vertiefend: Umsatzsteuer in der Arztpraxis · Arztpraxis gründen · Kassensitz übernehmen

Typische Fehler bei der Gründung

  • Rechtsform GbR gewählt, obwohl ärztliche Gesellschafter später im MVZ angestellt tätig sein sollen
  • Rechtsform gewählt, ohne die spätere Entwicklung (etwa den Wechsel von GbR zu GmbH) zu bedenken
  • Unvollständige Antragsunterlagen und dadurch verpasste Sitzungstermine
  • Steuerliche Struktur (Abfärbung, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) erst nach der Gründung geprüft
  • Honorarplanung ohne Berücksichtigung von Budgets, Plausibilitätsprüfung und Regressrisiken

Häufige Fragen

Was kostet es, ein MVZ zu gründen?+

Die Kosten hängen stark von Größe, Fachrichtung, Standort und dem Erwerb von Zulassungen ab. Dazu kommen Beratungs-, Gründungs- und Ausstattungskosten. Eine pauschale Zahl wäre unseriös. Gern erstellen wir Ihnen eine individuelle Kalkulation.

Kann ich ein MVZ allein gründen?+

Als zugelassener Vertragsarzt grundsätzlich ja. Das MVZ muss aber die Voraussetzungen des § 95 SGB V erfüllen. Für die Angestellten-Variante braucht es eine Zulassung, auf die verzichtet wird, und eine ärztliche Leitung.

Welche Rechtsform ist für ein MVZ am besten?+

Das hängt von Gründern, Haftung, Steuern und Wachstumsplänen ab. GbR und GmbH sind am verbreitetsten. Die GmbH begrenzt die Haftung und erlaubt die Anstellung ärztlicher Gesellschafter. Sie verlangt aber Bürgschaft oder Sicherheitsleistung und ist gewerbesteuerpflichtig.

Kann ich als Gesellschafter im eigenen MVZ angestellt sein?+

Bei einer GmbH ja, bei einer GbR nicht.

Wie viele Ärzte braucht ein MVZ?+

Eine ausdrückliche gesetzliche Zahl gibt es nicht. Nach der Praxis der Zulassungsausschüsse benötigt ein MVZ aber mindestens zwei Ärzte bzw. zwei halbe Zulassungen. Das MVZ kann dabei auch aus zwei halben Versorgungsaufträgen bestehen. Außerdem braucht es eine ärztliche Leitung. Als Gründer genügt unter Umständen eine einzelne Person, etwa mit einer Einpersonen-GmbH. Sie muss dann nicht selbst im MVZ tätig sein. Klären Sie die Konstellation vorab mit dem Zulassungsausschuss.

Darf ein MVZ ein anderes MVZ gründen?+

Nein, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht.

Kann ich als angestellter Arzt ein MVZ gründen?+

Grundsätzlich nein. Eine Ausnahme gilt für Ärzte, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung im eigenen MVZ verzichtet haben und Gesellschafter bleiben.

Wie lange dauert die Zulassung?+

Das richtet sich nach den Sitzungsterminen des Zulassungsausschusses. Planen Sie mindestens einige Monate ein.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- und Steuerberatung. Rechtsstand: November 2026.

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